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Freitag, 3. Juni 2016

Austritt aus der EU nach Paragraf 50 des EU-Vertrags

Wie geht das?
Der maßgebliche Politiker des austretenden Landes löst den Austritt mit einer Mitteilung an den Eurpäischen Rat aus. 
Der Paragraf 50 des EU-Vertrags sieht ab diesem Zeitpunkt eine Zweijahresfrist vor, in dem alle Modalitäten und Übergangsvereinbarungen ausverhandelt werden. Der ganze Paragraf 50 siehe direkt unten! Alle EU-Verträge bleiben bis zum Ende der Verhandlungen in Kraft. Steht ein Austritts-Deal, müssen diesem mindestens 20 der 27 EU-Staaten zustimmen. Kommt kein Vertrag zustande, können sich die Vertragsparteien auf eine Verlängerung der Verhandlungen einigen, oder auf einen vertragslosen Abschied oder "Rauswurf".
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Der ganze Paragraf 50
EU-Vertrag, Titel VI - Schlussbestimmungen Art. 50

(1) Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, aus der Union auszutreten.

(2) Ein Mitgliedstaat, der auszutreten beschließt, teilt dem Europäischen Rat seine Absicht mit. Auf der Grundlage der Leitlinien des Europäischen Rates handelt die Union mit diesem Staat ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aus und schließt das Abkommen, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wird. Das Abkommen wird nach Artikel 218 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausgehandelt. Es wird vom Rat im Namen der Union geschlossen; der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.

(3) Die Verträge finden auf den betroffenen Staat ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der in Absatz 2 genannten Mitteilung keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat einstimmig, diese Frist zu verlängern.

(4) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 nimmt das Mitglied des Europäischen Rates und des Rates, das den austretenden Mitgliedstaat vertritt, weder an den diesen Mitgliedstaat betreffenden Beratungen noch an der entsprechenden Beschlussfassung des Europäischen Rates oder des Rates teil. Die qualifizierte Mehrheit bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

(5) Ein Staat, der aus der Union ausgetreten ist und erneut Mitglied werden möchte, muss dies nach dem Verfahren des Artikels 49 beantragen.